Auch betrunkene Radfahrer riskieren Strafen!
Die närrische Zeit macht sich nicht nur durch Karnevalsumzüge und Faschingsfeste bemerkbar: Auch auf den Straßen werden die tollen Tage wieder für viel Aufregung sorgen. Denn gerade jetzt kontrolliert die Polizei verstärkt den Straßenverkehr. Was dabei faschingsbegeisterte Auto-, aber auch Fahrradfahrer beachten sollten, lesen Sie hier.
Wer im Fasching mit dem Auto unterwegs ist, der muss wissen: „Bereits ab 0,3 Promille sind Seh- und Hörfähigkeit sowie Reaktionsvermögen beeinträchtigt!“, warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (im Folgenden D.A.S. Leistungsservice) und ergänzt: „Es drohen eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg und der Entzug des Führerscheins!“ Was viele nicht wissen: Auch der Versicherungsschutz kann bei einem Unfall durch Alkoholeinfluss gefährdet sein. Die Karnevalsverkleidung eines Autolenkers kann unter Umständen bei einer Polizeikontrolle ebenfalls zu einer Geldbuße führen: Sind Sicht und Gehör durch eine Maskerade beeinträchtigt, wird der Jeck mit 10 Euro zur Kasse gebeten. Doch selbst, wer nach einer Faschingsfeier das Auto stehenlässt, sollte ein paar Dinge beachten:
Nur nüchtern aufs Fahrrad!
Verspricht eine Feier feucht-fröhlich zu werden, steigen Karnevalsjecken häufig vom Auto aufs Fahrrad um. Doch Vorsicht: „Laut Strafgesetzbuch wird jeder bestraft, der aufgrund von Alkohol ein Fahrzeug im Verkehr nicht sicher führen kann“, zitiert die Juristin des D.A.S. Leistungsservices Paragraph 316 StGB (Strafgesetzbuch). Und das Fahrrad gilt ebenso als Fahrzeug wie ein Auto oder ein Motorrad. Radfahrer müssen bereits ab 0,3 Promille mit Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe rechnen. Grundsätzlich droht ab 1,6 Promille die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen (BVG, Az. 3 C 32/07) und unter Umständen sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch, wenn der Betreffende gar keinen Auto-Führerschein besitzt, kann er zur MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) geschickt werden. Je nach Ergebnis ist dann sogar ein Verbot möglich, führerscheinfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen (OVG Rheinland-Pfalz, Az. 10 A 10284/12.OVG)!
Der Morgen danach
Wer am Abend zuvor dem Alkohol besonders zugesprochen hat, verzichtet besser auch noch am nächsten Tag darauf, sich selbst ans Steuer oder auf ein Zweirad zu setzen: „Der Restalkohol im Blut kann selbst am Morgen noch im Promillebereich von mehr als 0,3 liegen – und damit ist die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt“, warnt die Juristin des D.A.S. Leistungsservices. Die Konsequenz können Führerscheinentzug, Geldstrafen und bei einem Unfall auch ein Verlust der Leistung der Kfz-Haftpflichtversicherung sein (OLG Hamm, Az. 20 U 179/02 und 27 U 163/02; LG Kaiserslautern, Az. 3 O 507/04).