Welcher Klick ist der Entscheidende?
Welcher Mausklick ist denn eigentlich rechtsverbindlich und macht den Vertrag mit dem Anbieter perfekt? Sobald Sie per Email oder Kontaktformular bestätigen (z.B. ein Buchungs- oder Anfrageformular absenden), dass Sie die Reise haben möchte, geben Sie ein Angebot für eine Reise ab. Wirksam wird der Vertrag aber erst, wenn Sie durch den Anbieter eine Buchungsbestätigung bekommen haben. Jetzt haben Sie einen Reisevertrag nach§§ 651 a-m BGB abgeschlossen. Einige Reiseveranstalter schicken dazu eine E-Mail, andere senden einfach nur die Reiseunterlagen per Post. Die Bezahlung erfolgt entweder gegen Rechnung, per Kreditkarte oder als Direktinkasso (Überweisungsträger) des Veranstalters.
Allgemeine Geschäftsbedingungen beachten...
Wichtig beim Buchen über das Internet ist das Beachten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daraus lässt sich entnehmen, mit wem man den Vertrag abschließt und wo der Veranstalter seinen Geschäftssitz hat. Dies ist wichtig, falls nach der Reise Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen. Es lohnt sich auch einen weiteren Punkt nachzusehen: in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen keinesfalls Ausschlüsse auftauchen, die Reiserücktritt oder Reisemängel ausschließen. Der Reiseanbieter darf dem Reisenden (Verbraucher nach § 13 BGB) die freie Entscheidung über eine Reiseversicherung nicht durch Voreinstellung erschweren. Er darf auch eine Servicegebühr nicht abhängig von der Zahlungsart machen, so der BGH (Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZR 160/15).
Nicht ausschließen darf ein Online-Reisevermittler auch die generelle Haftung für das Zustandekommen eines Reisevertrages. In der vom OLG München entschiedenen Rechtsangelegenheit hatte das Internet-Reiseportal in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, dass es dem Kunden keine erfolgreiche Vermittlung einer Reise schulde. Zudem schloss das Unternehmen die Haftung für die Verletzung sämtlicher Vertragspflichten aus. Diese Bedingungen gingen dem Gericht zu weit. Die Hauptleistungspflicht eines Vermittlers sei die erfolgreiche Herbeiführung eines Reisevertrages. Auch sei der Haftungsausschluss nicht tragbar (Urteil des OLG München vom 12.04.2018, Az. 29 U 2138/17).