Vertragspartner

Krankenhaus

Es gibt drei Arten von Krankenhausverträgen:

  • den totalen Krankenhausaufnahmevertrag
  • den gespaltenen Arzt-Krankenhausaufnahmevertrag
  • den totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag.

Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich das Krankenhaus Ihnen gegenüber, sämtliche Leistungen zu erbringen, die für Ihre stationäre Behandlung erforderlich sind. Anspruchsgegner ist im Falle eines Behandlungsfehlers ausschließlich das Krankenhaus.

Beim gespaltenen Arzt-Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich das Krankenhaus Ihnen gegenüber, für Ihre Unterbringung und Pflege zu sorgen. Daneben schließt Sie mit einem Arzt einen Behandlungsvertrag über Ihre medizinische Versorgung ab. Kommt es im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung zu einem Behandlungsfehler, so können Sie sich ausschließlich an Ihrem behandelnden Arzt schadlos halten. Diese Vertragsgestaltung ist üblich bei Belegärzten.

Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus Ihnen gegenüber, für Ihre Unterbringung und Ihre pflegerische und medizinische Versorgung zu sorgen. Daneben schließen Sie mit einem bestimmten Arzt, beispielsweise dem Chefarzt, einen Vertrag über Ihre ärztliche Versorgung ab. Kommt es dann zu medizinischen Komplikationen, die auf ärztliche Behandlungsfehler zurückzuführen sind, so können Sie sich sowohl an dem behandelnden Arzt als auch an dem Krankenhaus schadlos halten.

Chefarzt

Wenn Sie im Rahmen der Wahlleistung "Chefarztbehandlung" oder zum Beispiel als Privatpatient im Krankenhaus vom Chefarzt behandelt werden, ist der Chefarzt und nicht das Krankenhaus Ihr Vertragspartner (sog. Arztzusatzvertrag bei Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages). Ihre Rechnung erhalten Sie direkt vom Chefarzt.

Krankenhausarzt

Der "normale" Krankenhausarzt ist Angestellter des Krankenhauses. Seine Leistungen gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und werden wie der Rest der vertraglichen Leistungen abgerechnet: Entweder privat, wenn Sie Privatpatient sind, oder gesetzlich, wenn Sie Kassenpatient sind.

Belegarzt

Ein Belegarzt ist ein "normaler" niedergelassener Arzt, der die Möglichkeit hat, seine Patienten bei erforderlicher stationärer Behandlung in einem bestimmten Krankenhaus unterzubringen und dort selbst zu behandeln und zu operieren. Sein Honorar erhält er nicht vom Krankenhaus, sondern von Ihnen - bei Privatpatienten direkt, sonst über die Krankenkasse (so genannter "gespaltener Behandlungsvertrag").

Durchgangsarzt

Der "D-Arzt" der Berufsgenossenschaft entscheidet, ob es sich bei einem Arbeits- oder Wegeunfall um einen Versicherungsfall für die Berufsgenossenschaft handelt und wenn ja, welche Behandlung durchzuführen ist. Ein Behandlungsvertrag kommt nicht durch die Untersuchung zustande, sondern erst, wenn er Ihre Behandlung selbst aufnimmt. Zuzahlungen werden für den Durchgangsarzt nicht fällig, die Abrechnung erfolgt über die gesetzliche Unfallversicherung.

Gemeinschaftspraxis

Schließen sich mehrere Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis zusammen, werden alle Ärzte der Praxis gleichzeitig Ihre Vertragspartner - auch wenn Sie nur einer der Ärzte behandelt. Jeder einzelne Arzt der Gemeinschaft muss für etwaige Schadenersatzforderungen gegen einen seiner Kollegen geradestehen. Zu erkennen ist eine Gemeinschaftspraxis am

  • gemeinsamen Praxisschild
  • gemeinsamen Briefpapier
  • Nennung sämtlicher Namen auf Rechnung und Rezeptblock.

Praxisgemeinschaft

Die Praxisgemeinschaft ist nicht zu verwechseln mit der Gemeinschaftspraxis. Bei der Praxisgemeinschaft mieten nur einige Ärzte Räume zusammen an, zum beispielsweise die Miete zu sparen. Vielleicht teilen sie sich auch eine Empfangssekretärin. Die Ärzte bleiben aber selbstständig und nur der, der Sie behandelt, wird Ihr Vertragspartner. Zieht er einen Kollegen aus dem Nachbarzimmer wegen dessen Fachkenntnis hinzu, kommt mit diesem ein zweiter Behandlungsvertrag zustande.

Truppenarzt

Der Truppenarzt der Bundeswehr behandelt seine Patienten im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben für den gemeinsamen Dienstherren. Die Behandlung erfolgt unentgeltlich. Ein Behandlungsvertrag kommt nicht zustande.

Betriebsarzt

Der Betriebsarzt wird im Auftrag eines Unternehmens tätig. Seine Arbeit besteht in erster Linie darin sicherzustellen, dass die Mitarbeiter gesundheitlich in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Der Betriebsarzt ist entweder selbst beim Arbeitgeber angestellt oder als niedergelassener Arzt mit den Untersuchungen beauftragt. Ein Behandlungsvertrag mit Ihnen als Arbeitnehmer kommt durch seine Untersuchungen nicht zustande.

Weitere Kurzinformationen zu verschiedenartigen Ärzten erhalten Sie hier.

Kind als Patient

Zwischen wem kommt der Behandlungsvertrag zustande, wenn der Patient ein Kind ist? Der Vertrag kommt zwischen dem Arzt und dem Kind zustande, wenn Sie als die Eltern der Behandlung vorher zustimmen. Was ist aber, wenn Sie sich als Eltern über die Behandlung Ihres Kindes uneins sind? Reicht dann die Zustimmung nur eines Elternteils? Die Zustimmung eines Elternteils reicht dann aus, wenn nur dieses Elternteil sorgeberechtigt ist. Anders sieht es aus, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind. In diesem Fall müssen Sie beide zustimmen, wenn es sich um eine Behandlung handelt, die für das Kind von entscheidender Bedeutung ist. Impfungen sind beispielsweise Behandlungen von entsprechender Tragweite, auch dann, wenn die ständige Impfkommission beim Robert-Koch-Institut diese befürwortet. Die Zustimmungsbefugnis kann aber dann auf ein Elternteil alleine übertragen werden, wenn "dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird" (vgl. den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03. Mai 2017 zum Aktenzeichen XII ZB 157/16).