Wieso Vertrag? Sie haben doch gar nichts unterschrieben ...
Der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und Ihnen als Patient ist die Grundlage für die Leistungen, die Sie erhalten, für das dem Arzt geschuldete Honorar und für Ihre Schadenersatzansprüche bei Arztfehlern. Ein Behandlungsvertrag wird meist weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich abgeschlossen. In der Praxis läuft das so: Wer sich krank fühlt, lässt sich einen Termin geben oder geht zum Arzt in die Sprechstunde. Sind Sie, zum Beispiel wegen Bettlägerigkeit, nicht in der Lage, die Arztpraxis aufzusuchen, werden Sie den Arzt um einen Hausbesuch bitten. Reicht dies aus, um einen Behandlungsvertrag abzuschließen?
Niedergelassener Arzt
In der Regel kommt der Vertrag durch einverständliches Handeln beider Seiten zustande,
- wenn die Behandlung beginnt
- Sie telefonisch um einen Termin bitten und der Arzt/ die Sprechstundenhilfe Ihnen einen Termin zusagt
- Sie den Arzt um einen Hausbesuch bitten und der Arzt Ihnen diesen zusichert
- Sie den Arzt anrufen, um ihn telefonisch um Rat zu fragen und er Sie telefonisch berät
Dies gilt, egal ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind.
Krankenhaus
Eine stationäre Behandlung setzt beim gesetzlich Versicherten die Überweisung durch einen niedergelassenen Arzt voraus. Beim privat Versicherten kann dies ähnlich sein, ist aber abhängig vom jeweiligen Versicherungsvertrag.
Notfall
Im Notfall, das heißt wenn eine sofortige ärztliche Versorgung erforderlich ist, um ernsthafte Gesundheitsschäden zu vermeiden, muss das Krankenhaus Sie als gesetzlich Versicherten auch ohne Überweisung aufnehmen. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt dann die Kosten.
Aufnahme
Das Krankenhaus hat die Pflicht, eine Aufnahmeuntersuchung durchzuführen, um die Diagnose des Hausarztes zu prüfen und die Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung festzustellen. Erst wenn diese Notwendigkeit festgestellt wurde, können Sie aufgenommen und ein Behandlungsvertrag abgeschlossen werden. Hieraus ergeben sich Zahlungspflichten für die gesetzliche Krankenkasse. Wenn keine stationäre Behandlung nötig ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder werden Sie an den niedergelassenen Arzt zurück überwiesen oder das Krankenhaus führt die ambulante Behandlung selbst durch.
Einlieferung eines Bewusstlosen
Bei der Einlieferung und der anschließenden Behandlung eines Bewusstlosen kommt kein Behandlungsvertrag zustande. Das Krankenhaus behandelt den Bewusstlosen aber trotzdem, weil es davon ausgeht, dass die Behandlung in Ihrem Interesse liegt und nach Ihrem Willen erfolgt. Rechtlich handelt es sich um eine "Geschäftsführung ohne Auftrag" - das Krankenhaus handelt ohne Ihren Auftrag, aber in Ihrem Interesse. Aus der Geschäftsführung ohne Auftrag kann das Krankenhaus seinen Honoraranspruch ableiten und Sie etwaige Schadensersatzsprüche, sollte es zu einer Fehlbehandlung gekommen sein.
Wahlleistungen
Wahlleistungen können sein: Ein - bzw. Zweibettzimmer, Fernseher, Telefonanschluss, Chefarztbehandlung. Dies sind zusätzliche Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden. Wahlleistungen müssen in schriftlicher Form vertraglich vereinbart werden, bevor Sie sie in Anspruch nehmen. Sie sind zuvor über den Umfang und den Preis der einzelnen Wahlleistung in Kenntnis zu setzen. Wenn Sie aus medizinischen Gründen eine Unterbringung im Einbettzimmer benötigen, ist keine Wahlleistungsvereinbarung nötig. Darauf haben Sie einen Anspruch aus dem normalen Behandlungsvertrag - solange das Krankenhaus von der Auslastung her in der Lage ist, Ihnen das Einbettzimmer zur Verfügung zu stellen. Damit dies im Notfall sichergestellt ist, darf das Krankenhaus die Wahlleistungsvereinbarung mit Patienten, die ein Einzelzimmer als Wahlleistung "gebucht" haben, jederzeit kündigen, wenn ein Schwerkranker das Zimmer braucht.
Formelles
Der Behandlungsvertrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, wird aber im Krankenhaus meist schriftlich geschlossen. Das Krankenhaus muss Ihnen bei Vertragsabschluss die Preise für seine einzelnen Leistungen mitteilen.
Besonderheiten: geschäftsunfähige / in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Patienten
Mit geschäftsunfähigen Personen kommt kein Behandlungsvertrag zustande. Geschäftsunfähig sind
- Minderjährige vor Vollendung des siebten Lebensjahres
- Personen, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung befinden, der nicht nur vorübergehend ist.
In beiden Fällen muss der Vertrag durch die Eltern oder den gesetzlichen Betreuer abgeschlossen werden.
Wer beschränkt geschäftsfähig ist, das heißt sich zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr befindet, kann als beschränkt Geschäftsfähiger selbst Behandlungsverträge abschließen, wenn
- die Erziehungsberechtigten eingewilligt haben oder
- er/sie mit Zustimmung der Eltern ein Arbeitsverhältnis aufgenommen hat und die ärztliche Behandlung der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient. Im ersten Fall ist der Minderjährige selbst Vertragspartner, im zweiten können es auch seine Eltern sein. Wozu das alles? Nun, wenn es zu einem Arzthaftungsprozess kommt und die falsche Person als Kläger auftritt - wird die Klage schon allein deshalb abgewiesen.