Wer kennt das nicht: Man benötigt dringend einen Termin bei einem Facharzt und dieser kann einem den Termin erst viele Wochen später anbieten. Bislang musste man das zähneknirschend hinnehmen. Damit ist nun - zumindest in bestimmten Fällen - Schluss: durch die Einführung des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (kurz GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) sollen Sie unter bestimmten Voraussetzungen nicht länger als vier Wochen auf einen Termin warten müssen.
Was müssen Sie tun?
Seit dem 25.01.2016 können Sie sich an die eigens eingerichtete Terminservicestelle der für Sie regional zuständigen kassenärztlichen Vereinigung wenden. Die Servicestelle vermittelt Ihnen dann einen Termin bei einem Facharzt in Ihrer Nähe, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Wann verkürzt sich die Wartezeit für Sie?
Bei der Vermittlung eines Termins helfen Ihnen die Servicestellen der kassenärztlichen Vereinigung, wenn Sie:
- gesetzlich krankenversichert sind
- dringend einen Termin bei einem Facharzt benötigen. Dringend heißt, dass Ihrem Ansinnen keine Bagatellerkrankung zugrunde liegen darf. Auch sollen Sie sich nicht wegen einer Routineuntersuchung oder wegen der Wahrnehmung eines Vorsorgetermins an den Arzt wenden wollen.
- einen Termin bei einem Facharzt benötigen (Achtung: Zahnärzte, Kieferorthopäden, Hausärzte und Kinder- und Jugendärzte sind von der Vermittlung ausgenommen)
- eine Überweisung durch Ihren Hausarzt erhalten haben (keine Überweisung benötigen Sie für Augen-, Frauenärzte sowie Psychotherapeuten)
- keinen besonderen Wunsch bei der Auswahl des Arztes haben.
Gut zu wissen
Sie haben keinen Anspruch auf die Vergabe eines Wunschtermins. Können oder wollen Sie den von der Servicezentrale vorgeschlagenen Termin nicht wahrnehmen, müssen Sie dies unverzüglich (noch am selben Tag) der Servicestelle mitteilen. Anderenfalls verwirken Sie Ihren Anspruch auf einen zweiten Terminvorschlag.
Was können Sie dort verlangen?
Sie können von der Stelle verlangen, dass man Ihnen innerhalb einer Woche einen Termin bei einem Facharzt in Ihrer Nähe vorschlägt. Auf diesen Termin sollen Sie dann nicht länger als vier Wochen warten müssen.
Gut zu wissen
Gelingt es der Servicestelle nicht, Ihnen rechtzeitig einen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt zu vermitteln, so ist sie verpflichtet, Ihnen einen ambulanten Termin in einem Krankenhaus zu verschaffen.
Termin wieder absagen
Wenn Sie den Termin, den Sie mit der Servicestelle vereinbart haben, wieder absagen möchten, sollten Sie sich sowohl an die Arztpraxis als auch an die Servicestelle wenden. Damit der Termin wieder zur Weitervergabe freigegeben werden kann.
Wartezeiten

Aber Vorsicht: Der vereinbarte Termin erlaubt Ihnen nicht automatisch den Durchmarsch ins Behandlungszimmer. Nicht selten müssen Sie den zuweilen langen Umweg über das Wartezimmer nehmen. Aber: Wie lange darf der Arzt Sie mit einem festen Termin eigentlich warten lassen?
Jeder Arzt könnte sich ausrechnen, wie lange er durchschnittlich für die Behandlung eines Patienten braucht und die Patienten terminlich so koordinieren, dass es keine Wartezeiten gibt. So die Theorie. Die Praxis sieht leider häufig anders aus....
Die Grenze - Organisationsfehler
Wenn die Praxis so schlecht organisiert ist, dass stundenlange Wartezeiten zum Alltag gehören, liegt möglicherweise ein Organisationsfehler vor. Der Patient kann in einem solchen Fall Schadenersatzansprüche geltend machen. Rechtliche Grundlage des Anspruchs ist dabei die Verletzung einer Nebenpflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag.
Gut zu wissen
Nach der Rechtsprechung reicht eine einmalige Verzögerung der Behandlung um über zwei Stunden nicht aus, um einen – die Zahlung von Schadensersatz begründenden - Organisationsfehler anzunehmen: Der Patient muss nicht nur darlegen und beweisen, dass es in der betreffenden Praxis aufgrund der schlechten Praxisorganisation immer oder doch häufig zu derartigen Wartezeiten kommt. Hinzukommt, dass er nachweisen muss, dass er aufgrund der verlängerten Wartezeit nachweislich einen Schaden erlitten hat (zum Beispiel einen Verdienstausfall).