Jährlich infizieren sich bis zu 600.000 Menschen in Kliniken mit Krankheitserregern – häufig mit ernsthaften Folgen. Denn Patienten, die sich mit dem sogenannten MRSA-Bakterium (kurz für Multi-resistenter Staphylococcus aureus, also antibiotikaresistente Staphylokokken-Stämme) anstecken, müssen im Schnitt vier Tage länger als geplant in der Klinik bleiben.
Dennoch haben sie nur in bestimmten Fällen Anspruch auf Schadenersatz, weiß die D.A.S. Rechtschutz Leistungs-GmbH. Entscheidend ist, wie die Keime übertragen wurden: Geschah dies im OP-Bereich unter Einhaltung aller Hygienevorschriften, etwa durch ein Mitglied des Operations-Teams, so hat der Betroffene wenig Aussicht auf Erfolg. Denn, so die Ansicht des BGH: Absolute Keimfreiheit sei bei einer Operation nicht erreichbar, die Ausbreitungswege der Keime sind in Kliniken nicht komplett kontrollierbar – immer vorausgesetzt, die Hygiene-standards wurden eingehalten.
Anders ist die Rechtslage, wenn die Infektion von einem Pfleger auf Station oder der Arzthelferin einer Praxis übertragen wurde: Denn der Praxisin-haber oder Krankenhausträger muss grundsätzlich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen treffen, um eine vermeidbare Keimübertragung durch sein Personal zu verhindern. Hat er nachweislich geschlampt, so hat der betroffene Patient Anspruch auf Schadensersatz.
Um diesen durchsetzen zu können, muss er drei Tatsachen belegen.
- Erstens: Er hat sich mit den Keimen wirklich in der Klinik oder der Praxis infiziert.
- Zweitens: Die Hygiene-standards wurden nicht eingehalten.
- Und drittens, dass die Infektion bei Einhaltung der Hygienestandards vermeidbar gewesen wäre.
Ein grundsätzlicher Hinweis: Wer sich als Patient unsicher über die Hygienestandards ist – in vielen Kliniken gibt es mittlerweile Hygienepläne sowie einen Hygienebeauftragten, an den man sich bei Bedarf wenden kann.