Arbeitseinsatz nach Plan
Durch die Erstellung eines Dienstplans übt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit aus.
Arbeitnehmer, die nach einem Dienstplan arbeiten, müssen ihre freie Zeit oft weit vorausplanen, damit auch private Termine eingehalten werden können. Besonders ärgerlich sind dann kurzfristige Dienstplanänderungen: Statt des heutigen Spätdiensts morgen Frühdienst – das kann den privaten Zeitplan völlig durcheinanderbringen. Gerade Familien mit Kindern oder Alleinerziehende müssen dann logistische Meisterleistungen erbringen. Daher stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt kurzfristige Änderungen des Dienstplans vornehmen darf.
Ganz grundsätzlich gilt, dass ein einmal erstellter Dienstplan nicht ohne konkrete Notlage seitens des Arbeitgebers geändert werden darf. Ohne ein unvorhersehbares Ereignis und einer angemessenen Ankündigungsfrist muss der Arbeitnehmer kurzfristige Änderungen nicht hinnehmen. In der Regel ist die Ankündigungsfrist vier Tage (ArbG Berlin, Urteil vom 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12 -). Diese Frist ergibt sich aus einem Rückgriff auf die Regelung für die "Arbeit auf Abruf" in § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG); hier steht: "Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."
Darf der Chef spontan Überstunden anordnen?
Ein privater Termin, der lange geplant war und nicht verschoben werden kann, und dann kommt der Chef und ordnet Überstunden an. Es gibt Tage, da kann man einfach nicht spontan länger arbeiten. Müssen Sie trotzdem der Anordnung des Vorgesetzten Folge leisten?
Auch Überstunden müssen vom Arbeitgeber mit einer angemessenen Frist angekündigt werden. Nur wenige Stunden oder auch wenige Tage vor Beginn der Überstunden dürften dazu nicht ausreichen. Der Arbeitgeber hat auch auf private Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Auch in diesen Fällen orientieren sich die Gerichte - ebenso wie bei Dienstplanänderungen - meist an der gesetzlichen Vorwarnfrist für Teilzeitarbeiter, mit denen „Arbeit auf Abruf“ vereinbart ist: Nach § 12 TzBfG beträgt diese vier Tage. Diese Frist gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag eine generelle Verpflichtung zu Überstunden geregelt ist. Ausnahme sind allerdings echte Notfälle.
Gut zu wissen
Verweigern Sie die Leistung von kurzfristig angeordneten Überstunden, darf der Arbeitgeber Sie deswegen nicht fristlos kündigen (LAG Hessen, Urteil vom 13.01.2006 - 3 Sa 2222/04 -)
Kurzfristiges Nach-Hause-Schicken
Auch kann der Chef Sie nicht plötzlich nach Hause schicken. Wenn Sie Ihren Schichtdienst antreten, kann der Vorgesetzte Sie nicht ohne Begründung auf eine andere Arbeitszeit einsetzen. Allerdings bestätigen Ausnahmen die Regel: Liegt eine betriebliche Notwendigkeit vor, kann der Chef Sie auch nach Hause schicken und auf eine andere Arbeitszeit verweisen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber auch das vereinbarte Gehalt weiter zahlen, außer wenn der Betrieb in seiner Existenz erheblich gefährdet ist.
Gewohnheitsrecht bei Schichtzeiten?
Sie arbeiten gern zeitlich routiniert und mögen deshalb immer in ein und derselben der Schicht eingesetzt werden? Vorsicht: Einen Anspruch immer in der gleichen Schicht zu arbeiten, gibt es nicht! Auch dann nicht, wenn es jahrelang mit der Schichtzeitenplanung immer so funktioniert hat (BAG, Urteil vom 13.06.2007 - 5 AZR 849/06). Wie üblich aber auch hier die Ausnahme: Wird bereits in der Stellenanzeige ausdrücklich auf eine Tätigkeit in einer bestimmten Schicht, beispielsweise Nachtschicht, eine Stelle ausgeschrieben und dies auch über Jahre so praktiziert, darf der Arbeitgeber diese Einteilung nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ändern.